Grundstück

Grundstück
I. Bürgerliches Recht:Begrenzter, durch Vermessung gebildeter Teil der Erdoberfläche, der im  Grundbuch als selbstständiges G. eingetragen ist.
- Gegensatz:  Bewegliche Sache (Mobilie).
II. Steuerrecht:1. Bewertungsgesetz: a) Begriff: Wirtschaftliche Einheit des  Grundvermögens; Unterfall des  Grundbesitzes. Zu den G. im Sinn des Bewertungsgesetzes gehört auch  Erbbaurecht und Teileigentum ( Wohnungseigentum).
- b) Für G. werden für Zwecke der Grundsteuer Einheitswerte ermittelt, für die Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer sog.  Bedarfswerte. Die Einheitswerte werden bislang nach dem Ertragswertverfahren ( Ertragswert) oder dem Sachwertverfahren  (Sachwert) ermittelt ( Grundstücksbewertung): (1) Bebaute G.: Bewertungsverfahren richtet sich nach  Grundstücksart, Ausstattungsmerkmalen und Verfahrensvoraussetzungen (§ 76 BewG); (2) unbebaute G.: Bewertung mit dem  gemeinen Wert. Die Bedarfsbewertung (§§ 138 ff. BewG) geht für unbebaute G. von den Bodenrichtwerten aus (§ 145 BewG), die um einen Abschlag von 20 Prozent ermäßigt werden; bebaute G. werden mit dem 12,5-fachen der Jahresmiete, vermindert um einen maximal 25-prozentigen Abschlag für das Alter des Gebäudes und ggf. erhöht um einen 20-prozentigen Zuschlag für Ein- oder Zweifamilienhäuser, angesetzt (§ 146 BewG).
- 2. Gewerbe-/Einkommensteuer: a) Vermietung und Verpachtung von G. ist i.Allg. reine Vermögensverwaltung. Sie kann zum  Gewerbebetrieb werden und zu dementsprechenden Einkünften führen, wenn durch fortgesetzte und einer gewerblichen Tätigkeit entsprechende Betätigungen besondere Umstände hinzukommen, die über bloße Überlassung zur Nutzung hinausgehen, z.B. die Vermietung von Räumen in großen Bürohäusern, wenn bedeutsame Sonderleistungen des Vermieters, ständiger und schneller, durch die Vermietung bedingter Mieterwechsel eine Tätigkeit erfordern, die über das bei längerfristigen Vermietungen übliche Maß hinausgeht. Im Fall des Verkaufs von Grundstücken sieht die Rechtsprechung die Grenze zum Gewerbebetrieb relativ früh als überschritten an (3-Objekte-Grenze).
- b) Wird das G. im Rahmen eines Gewerbebetriebes vermietet oder verpachtet, so fallen die Einnahmen unter die Einnahmen aus Gewerbebetrieb.
- Vgl. auch  Betriebsgrundstücke,  Grundstücksarten.
- 3. Grunderwerbsteuer: G. im Sinn der  Grunderwerbsteuer (§ 2 GrEStG): (1) G. im Sinn des Bürgerlichen Rechts, ausgenommen Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sowie Mineralgewinnungsrechte und sonstige Gewerbeberechtigungen; (2) Erbbaurechte; (3) Gebäude auf fremdem Boden.
- Vgl. auch  Grund und Boden.

Lexikon der Economics. 2013.

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